Umfasst Regularien, die die Erzeugung von Strom zur Eigennutzung oder zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz regeln. Der Fokus liegt hier auf erneuerbarer Erzeugung.
Die 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) regelt die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich solcher, die Wasserstoff oder Biogas nutzen. Diese Verordnung legt fest, dass Brennstoffe wie Wasserstoff und Biogas in Feuerungsanlagen verwendet werden dürfen, sofern sie bestimmte Emissionsgrenzwerte und Qualitätsanforderungen erfüllen.
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Umfasst Regularien, die die Erzeugung von Strom zur Eigennutzung oder zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz regeln. Der Fokus liegt hier auf erneuerbarer Erzeugung.
Brennstoffe müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, um in Feuerungsanlagen verwendet werden zu dürfen. Diese Anforderungen gelten auch für synthetische Kraftstoffe wie Wasserstoff und Biomethanderivate.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden und ausschließlich mit Brennstoffen betrieben werden, die laut Herstellerangaben dafür geeignet sind. Dazu gehören auch Brennstoffe wie Wasserstoff und Biomethanderivate, sofern sie die Emissionsgrenzwerte einhalten.
Die Emissionsgrenzwerte, die beim Einsatz von Brennstoffen in Feuerungsanlagen eingehalten werden müssen, sind festgelegt. Diese Grenzwerte gelten ebenfalls für synthetische Kraftstoffe wie Wasserstoff und Biomethanderivate, um sicherzustellen, dass die Emissionen nicht höher sind als bei der Verbrennung von Holz.
Umfasst Regularien zum Hochlauf, Nutzung und Anrechnung von synthetischen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Schiffahrt, Luft- und Raumfahrt und Straßenverkehr.
Brennstoffe müssen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, um in Feuerungsanlagen verwendet werden zu dürfen. Diese Anforderungen gelten auch für synthetische Kraftstoffe wie Wasserstoff und Biomethanderivate.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden und ausschließlich mit Brennstoffen betrieben werden, die laut Herstellerangaben dafür geeignet sind. Dazu gehören auch Brennstoffe wie Wasserstoff und Biomethanderivate, sofern sie die Emissionsgrenzwerte einhalten.
Die Emissionsgrenzwerte, die beim Einsatz von Brennstoffen in Feuerungsanlagen eingehalten werden müssen, sind festgelegt. Diese Grenzwerte gelten ebenfalls für synthetische Kraftstoffe wie Wasserstoff und Biomethanderivate, um sicherzustellen, dass die Emissionen nicht höher sind als bei der Verbrennung von Holz.
Umfasst Regularien zu Erzeugung, Transport, Verwendung und Import von Wasserstoff.
Allgemeine Anforderungen an Feuerungsanlagen dienen der Reduzierung von Luftschadstoffemissionen. Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, dass die Emissionen möglichst niedrig bleiben; dabei sind Emissionsgrenzwerte sowie geeignete Brennstoffe zu beachten. Anlagen, die Wasserstoff oder bestimmte Gase wie Biogas oder Raffineriegas verwenden, sind von den Anforderungen des § 10 ausgenommen.