Die 37. Bundes-Immissionsschutzverordnung regelt die Anrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen, einschließlich biogenem Wasserstoff, auf die gesetzliche Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen. Diese Verordnung dient der Umsetzung europäischer Richtlinien und Verordnungen, um detaillierte Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festzulegen.