Umfasst Regularien zu Erzeugung, Transport, Verwendung und Import von Wasserstoff.
Die Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) dient der Umsetzung des Artikels 19 der Renewable Energy Directive II (Richtlinie (EU) 2018/2001). Die Verordnung regelt die Einrichtung und den Betrieb von Herkunftsnachweisregistern für Gas sowie für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien. Ziel ist es, die Nachweisführung für Energie aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen und Doppelvermarktung zu vermeiden. Die GWKHV konkretisiert die im Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) festgelegten Regelungen und legt detaillierte Vorschriften zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen fest. Sie definiert die Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der Register und die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise. Damit bildet die GWKHV zusammen mit dem HkNRG einen kohärenten rechtlichen Rahmen, der die Transparenz und Integrität der Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien gewährleistet
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Umfasst Regularien zu Erzeugung, Transport, Verwendung und Import von Wasserstoff.
Der Paragraph § 2 der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) definiert die wesentlichen Begriffe, die im Zusammenhang mit der Verordnung stehen. Dazu gehört auch der Begriff „kohlenstoffarmes Gas“, der kohlenstoffarmen Wasserstoff und dessen Derivate sowie Grubengas umfasst. Kohlenstoffarmer Wasserstoff wird als Wasserstoff definiert, der im Einklang mit bestimmten Regelungen zur Höhe der Treibhausgasemissionen erzeugt wurde. Diese Definitionen sind essenziell, um die verschiedenen Arten von Gasen klar zu kategorisieren und die Nachweisführung für deren Herkunft zu gewährleisten.
Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für Errichtung und Betrieb der Herkunftnachweisregister für Gas, Wärme und Kälte
Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Gas aus, das entweder aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde oder die Anforderungen an kohlenstoffarmes Gas erfüllt. Dies umfasst auch kohlenstoffarmen Wasserstoff, der als blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff gemäß den Definitionen im Wärmeplanungsgesetz klassifiziert wird.
Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass Herkunftsnachweise für kohlenstoffarmes Gas klar von Herkunftsnachweisen für Gas aus erneuerbaren Energien zu unterscheiden sind. Dies ist wichtig, um die verschiedenen Arten von Gasen eindeutig zu kategorisieren und die Nachweisführung für deren Herkunft zu gewährleisten.
Ein Herkunftsnachweis für Gas muss zusätzliche Angaben enthalten, wie die Art des Gases und die Herstellungsweise. Für kohlenstoffarmen Wasserstoff müssen spezifische Angaben gemacht werden, um die Einhaltung der relevanten technischen Vorgaben und Nachhaltigkeitskriterien nachzuweisen.
Bei der Lieferung von Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz entwertet das Umweltbundesamt ausschließlich Herkunftsnachweise, die speziell für Wasserstoff ausgestellt sind.