4. BImSchV

Die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung regelt die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen, die potenziell schädliche Umwelteinwirkungen haben können. Diese Verordnung legt fest, welche Anlagenarten und -größen eine Genehmigung benötigen und welche Verfahren dabei anzuwenden sind. Unter die Verordnung fallen auch Kraftwerke und andere stromerzeugende Anlagen, die potenziell schädliche Emissionen verursachen.

Inkrafttreten:
2013
Letzte Änderung:
2024
Vollständiger Name:
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Verbundene Vorschriften: