BImSchG

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und ähnliche Umweltbelastungen. Es zielt darauf ab, die Umwelt sowie die menschliche Gesundheit zu schützen und gleichzeitig eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zu fördern. In Bezug auf die Stromerzeugung spielt das Gesetz eine wichtige Rolle, da es sicherstellen soll, dass Kraftwerke und andere Energieerzeugungsanlagen umweltverträglich betrieben werden. Anlagen zur Stromerzeugung, insbesondere solche, die fossile Brennstoffe wie Kohle, Öl oder Gas nutzen, unterliegen dem BImSchG. Diese Anlagen müssen strenge Emissionsgrenzwerte einhalten, um die Belastung von Luft und Wasser zu minimieren. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass Betreiber solcher Anlagen Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffen wie CO₂, Stickoxiden und Schwefeldioxid ergreifen müssen. Genehmigungen für den Bau und Betrieb von Energieerzeugungsanlagen werden nach den Vorgaben des BImSchG erteilt. Dabei wird unter anderem geprüft, ob die Anlage den Anforderungen an den Immissionsschutz entspricht. Diese werden in der BImSchV dargelegt und konkretisiert.

Inkrafttreten:
1974
Letzte Änderung:
2025
Vollständiger Name:
Bundesimmissionsschutzgesetz

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Umfasst Regularien, die die Erzeugung von Strom zur Eigennutzung oder zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz regeln. Der Fokus liegt hier auf erneuerbarer Erzeugung.

Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien können genehmigungspflichtig sein, wenn sie eine bestimmte Größe oder potenzielle Umweltauswirkungen haben. Windparks oder Biogasanlagen fallen oft unter diese Regelung.

Betreiber müssen dafür sorgen, dass ihre Anlagen so betrieben werden, dass Umweltschäden minimiert werden. Dies gilt auch für Erneuerbare-Energien-Anlagen, beispielsweise hinsichtlich Lärmemissionen (bei Windkraftanlagen) oder Geruchsbelastungen (bei Biogasanlagen).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 (Pflichten für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen) und einer auf Grund des § 7 (Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen) erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Der neu eingeführte Absatz 1a gibt an, dass auf Antrag per Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie den Standort der Anlage entschieden wird, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse besteht.

Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren kann für bestimmte Anlagen angewendet werden, sofern dies mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Dies kann den Genehmigungsprozess für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien beschleunigen

Bereits vor der endgültigen Genehmigung kann mit der Errichtung einer Anlage begonnen werden. Dies ist möglich, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, ein öffentliches oder berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn besteht und der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und den früheren Zustand wiederherzustellen, falls die Genehmigung nicht erteilt wird.

Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repowering), erfolgt die immissionsschutzrechtliche Prüfung im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 i. V. m. § 6 BImSchG weiterhin nur insoweit, als durch das Repowering im Verhältnis zum bestehenden Zustand nachteilige oder relevante neue Auswirkungen entstehen können.

Für Windenergieanlagen gilt zusätzlich das spezielle Repowering-Recht des § 45c BNatSchG, das insbesondere die artenschutzrechtliche Prüfung modifiziert und die Vorbelastung durch die Altanlage berücksichtigt.

Umfasst Regularien zum Hochlauf, Nutzung und Anrechnung von synthetischen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Schiffahrt, Luft- und Raumfahrt und Straßenverkehr.

Unternehmen, die Kraftstoffe vertreiben, sind verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Produkte zu reduzieren. Ab dem 1. Juli 2023 wird zudem Wasserstoff aus biogenen Quellen berücksichtigt, sofern dieser in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird.

Zentrale Begriffe werden definiert und die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen festgelegt. Biomethan wird nur als Biokraftstoff anerkannt, wenn es die Anforderungen für Erdgas erfüllt. Zudem werden die Voraussetzungen erläutert, unter denen Biokraftstoffe auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet werden können.

Die Bestimmung ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen nähere Vorgaben zur Umsetzung der §§ 37a bis 37c festzulegen. Darin enthalten sind Regelungen zu strombasierten Kraftstoffen und Wasserstoff aus biogenen Quellen sowie Maßnahmen zur Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Quotenverpflichtungen.

Die Bundesregierung ist verpflichtet, dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024 und dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält Angaben über die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpotenzials, den Stand der technischen Entwicklung und die Produktionskapazitäten für Biokraftstoffe, Wasserstoff und strombasierte Kraftstoffe.

Umfasst Regularien zu Erzeugung, Transport, Verwendung und Import von Wasserstoff.

Unternehmen, die Kraftstoffe vertreiben, sind verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Produkte zu reduzieren. Ab dem 1. Juli 2023 wird zudem Wasserstoff aus biogenen Quellen berücksichtigt, sofern dieser in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird.