(EU) 2018/2001

Die Richtlinie (EU) 2018/2001, auch bekannt als Renewable Energy Directive II, zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien in der Europäischen Union bis 2030 auf mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs zu erhöhen. Sie legt einen gemeinsamen Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen fest und enthält Regeln für die finanzielle Unterstützung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern, einschließlich der Integration in Fernwärme- und -kältesysteme sowie im Verkehrssektor. Zudem müssen die Mitgliedstaaten regelmäßig Berichte an die Kommission übermitteln, die aggregierte Daten zur Nutzung erneuerbarer Energien enthalten.

Inkrafttreten:
2018
Letzte Änderung:
2023
Vollständiger Name:
Renewable Energy Directive II

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Umfasst Regularien zum Hochlauf, Nutzung und Anrechnung von synthetischen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Schiffahrt, Luft- und Raumfahrt und Straßenverkehr.

Die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs müssen ab dem 1. Januar 2021 mindestens 70 % betragen. Die 70 % Treibhausgaseinsparungen beziehen sich auf den Vergleichswert für fossile Brennstoffe. Das bedeutet, dass die flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mindestens 70 % weniger Treibhausgasemissionen verursachen müssen als die fossilen Brennstoffe, die sie ersetzen. Mitgliedstaaten können Kraftstoffanbieter, die ausschließlich Elektrizität oder flüssige bzw. gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr anbieten, von der Verpflichtung ausnehmen. Diese betrifft die Erreichung bestimmter Mindestanteile an fortschrittlichen Biokraftstoffen.

Diese Kraftstoffe spielen eine wichtige Rolle in Sektoren, die langfristig auf flüssige Kraftstoffe angewiesen sein werden, um den Anteil erneuerbarer Energie zu steigern. Bei der Berechnung der Mindestanteile erneuerbarer Energie im Verkehrssektor werden flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr berücksichtigt. Im Verkehrssektor werden verschiedene Kraftstoffe genutzt, darunter Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Biokraftstoff und Biogas. Zudem kommen flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zum Einsatz. Für den Straßen- und Schienenverkehr wird auch Elektrizität bereitgestellt.

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kraftstoffanbieter und Energieträger ausnehmen oder zwischen verschiedenen Kraftstoffanbietern und Energieträgern unterscheiden, um zu berücksichtigen, dass Technologien unterschiedlich weit ausgereift und mit unterschiedlichen Kosten verbunden sind.

"Flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs" sind definiert als Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt. Diese Kraftstoffe spielen eine wichtige Rolle in Sektoren, die langfristig auf flüssige Kraftstoffe angewiesen sein werden, um den Anteil erneuerbarer Energie zu steigern.

Flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs stammen aus erneuerbaren Energiequellen, jedoch nicht aus Biomasse. Biokraftstoffe hingegen sind flüssige Kraftstoffe, die aus Biomasse für den Verkehr hergestellt werden.

Mitgliedstaaten müssen Kraftstoffanbieter dazu verpflichten, bis 2030 mindestens 14 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor aus erneuerbaren Energien zu decken, basierend auf den in den Artikeln 26 und 27 festgelegten Berechnungsmethoden. Die Europäische Kommission kann bis 2023 eine Erhöhung dieses Ziels vorschlagen, falls wesentliche Kostensenkungen bei der Produktion erneuerbarer Energien auftreten oder dies zur Erfüllung internationaler Dekarbonisierungsverpflichtungen notwendig ist. Es besteht die Möglichkeit, bestimmte Kraftstoffanbieter und Energieträger auszunehmen oder je nach technologischen Unterschieden und Kosten zu differenzieren.

Die Berechnungsregeln für die Mindestanteile erneuerbarer Energie im Verkehrssektor umfassen den Energiegehalt von Kraftstoffen wie Ottokraftstoff, Diesel, Erdgas, Biokraftstoffen, Biogas, erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und Elektrizität. Der Anteil erneuerbarer Energie im Verkehrssektor wird anhand des gesamten Energiegehalts der bereitgestellten erneuerbaren Energien berechnet. Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe werden einbezogen, wenn ein Mitgliedstaat dies entscheidet. Der Anteil von Biokraftstoffen und Biogas aus bestimmten Rohstoffen ist auf 1,7 % des Energiegehalts der bereitgestellten Kraftstoffe begrenzt, wobei eine Änderung durch die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der Kommission möglich ist.

Die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs müssen ab dem 1. Januar 2021 mindestens 70 % betragen. Die 70 % Treibhausgaseinsparungen beziehen sich auf die Emissionen im Vergleich zu fossilen Brennstoffen. Das bedeutet, dass die flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs mindestens 70 % weniger Treibhausgasemissionen verursachen müssen als die fossilen Brennstoffe, die sie ersetzen .

Erneuerbare flüssige und gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs spielen eine wichtige Rolle in Sektoren, die langfristig auf flüssige Kraftstoffe angewiesen sein werden.

Die Förderung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ist besonders wichtig für den Luftverkehr.

Der Anhang enthält Informationen über den Energiegehalt verschiedener Brennstoffe, darunter hydriertes Öl aus Biomasse zur Verwendung als Flugturbinenkraftstoffersatz und Fischer-Tropsch-Flugturbinenkraftstoff, der ebenfalls aus Biomasse produziert wird. Es werden spezifische Energiegehalte für diese Brennstoffe aufgeführt.

Umfasst Regularien zu Ausstellung, Handel und Entwertung von Herkunftsnachweisen. Zertifikate, die die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nachweisen und Transparenz für Verbraucher schaffen.

Auf europäischer Ebene wird die Ausstellung, Übertragung und Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen geregelt. Er bildet die rechtliche Grundlage für nationale Herkunftsnachweis-Systeme in den Mitgliedsstaaten. Es werden standardisierte Anforderungen, die an Herkunftsnachweise in der gesamten EU gestellt werden, beschrieben.