EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung in Deutschland zu erhöhen und dadurch einen Beitrag zum Klimaschutz sowie zur Ressourcenschonung zu leisten. Das Gesetz schafft durch Vergütungsmechanismen und Ausschreibungen Planungssicherheit und Wirtschaftlichkeit für Investoren. Es ist damit ein wesentlicher Bestandteil des Energieumweltrechts. Es ist zudem relevant für das Energiewirtschaftsrecht, da es die Beziehungen zwischen geförderten Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Stromversorgern regelt.

Inkrafttreten:
2000
Letzte Änderung:
2025
Vollständiger Name:
Erneuerbare-Energien-Gesetz

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Umfasst Regularien mit Blick auf digitale Schnittstellen im Kontext des Stromnetzes und die Integration dieser.

Technische Einrichtungen zur Erfassung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung sind je nach installierter Leistung der Erzeugungsanlage erforderlich und müssen den aktuellen EEG-Vorgaben entsprechen.

Umfasst Regularien zu Smart Metern als technischen Einrichtungen, zu deren Roll-Out, damit verbundenen Marktrollen und damit einhergehend variablen Stromtariffen.

Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt sind verpflichtet, technische Einrichtungen einzubauen, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen können.

Die Bundesnetzagentur ist gefordert, im Monitoring-Bericht besondere Aspekte des Messstellenbetriebs zu berücksichtigen. Dazu zählt insbesondere die technische Entwicklung moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme. Der Bericht soll Fortschritte und Herausforderungen im Smart Meter Rollout dokumentieren und bewerten.

Umfasst Regularien entlang des gesamten Lebenszyklusses von Batteriesystemen über die Inbetriebnahme, den eigentlichen Betrieb bis hin zur Entsorgung.

Es wird die Netzanschlusspflicht für regenerative Erzeugungsanlagen geregelt, Batteriespeicher sind davon jedoch nicht erfasst.

Grundsätzlich gewährt § 19 Abs. 1 EEG Betreibern von Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas nutzen, einen Anspruch auf Marktprämie (§ 20), Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 - 4) oder Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3) für den erzeugten Strom. Für Batteriespeicher wird dies in § 19 Abs. 3a EEG spezifiziert: Auch wenn ein Speicher nicht ganzjährig ausschließlich erneuerbare Energien speichert, kann er in Zeiträumen, in denen er dies tut, anteilig von den Vergütungen profitieren. Allerdings gelten bei unterjährig wechselnder Nutzung besondere Bedingungen: Der Wechsel zwischen ausschließlicher EE-Speicherung und gemischter Nutzung ist nur monatlich möglich, muss mindestens zwei Monate andauern und ist auf fünf Wechsel pro Jahr begrenzt. Zudem muss technisch sichergestellt sein, dass in den relevanten Zeiträumen wirklich nur EE-Strom eingespeichert wird. Diese Regelung ermöglicht es Speicherbetreibern, flexibler auf Marktbedingungen zu reagieren, während gleichzeitig die Förderung erneuerbarer Energien gewährleistet bleibt.

Die Bedingungen und den Anspruch auf die Marktprämie für Betreiber von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugen und diesen direkt vermarkten, wird geregelt. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert des Stroms und dem durchschnittlichen Marktwert des Stroms aus. Für Betreiber von Batteriespeichern bedeutet dies, dass sie ebenfalls Anspruch auf die Marktprämie haben, wenn der in den Speichern zwischengespeicherte Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt und direkt vermarktet wird. Der Anspruch auf die Marktprämie besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz in einem Batteriespeicher zwischengespeichert wurde, vorausgesetzt, dass der Speicher ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas speichert. Diese Regelung fördert die Integration von Batteriespeichern in das Energiesystem und unterstützt die Betreiber finanziell, indem sie die Marktprämie auch für zwischengespeicherten Strom erhalten können.

Für Betreiber von Batteriespeichern bedeutet § 21 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 - 4 EEG 2023, dass sie Anspruch auf eine Einspeisevergütung haben, wenn der gespeicherte Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, die Strommengen mess- und eichrechtskonform erfasst werden, der Strom nachweislich aus dem Netz entnommen und wieder eingespeist wird, und der Speicher den technischen Anforderungen der Bundesnetzagentur entspricht. § 21 Abs. 3 qualifiziert Batteriespeicher unter den in § 19 EEG gegebenen Bedingungen und zusätzlichen Gebäudeanforderungen an die Zahlung eines Mieterstromzuschlags.

Umfasst Regularien, die die Erzeugung von Strom zur Eigennutzung oder zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz regeln. Der Fokus liegt hier auf erneuerbarer Erzeugung.

Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Grubengas unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Nach Eingang der erforderlichen Informationen müssen Netzbetreiber innerhalb von maximal acht Wochen die Ergebnisse ihrer Netzverträglichkeitsprüfung mitteilen. Dies umfasst unter anderem einen Zeitplan für den Netzanschluss und einen Kostenvoranschlag für die erforderlichen Arbeiten. Netzbetreiber müssen ein Webportal bereitstellen, über das Anschlussbegehren gestellt werden können und relevante Informationen zur Verfügung stehen. Insgesamt zielt § 8 EEG darauf ab, den Zugang zu den Stromnetzen für erneuerbare Energien zu erleichtern und deren Integration in die Energieversorgung zu fördern.

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Verlangen anschlussbereiter Stromerzeuger ihre Netze zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen.

Die Regelungen für Förderansprüche von Strommengen aus erneuerbaren Energien und die Bedingungen für deren Gewährung legen fest, unter welchen Voraussetzungen diese Förderungen gewährt werden können. Betreiber von Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, haben Anspruch auf verschiedene Vergütungen, darunter die Marktprämie und die Einspeisevergütung. Dies gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Anlagen. Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht nur, wenn der Betreiber keinen vermiedenen Netzentgeltanspruch geltend macht. Zudem wird die Höhe des Anspruchs für eingespeisten Strom, der aus einem Stromspeicher kommt, nach der Vergütung bestimmt, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch gilt auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in einem Stromspeicher zwischengespeichert wurde, solange dieser Speicher ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas enthält. Insgesamt zielt § 19 darauf ab, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu verbessern und deren Integration in das Stromnetz zu fördern.

Umfasst Regularien zu Erzeugung, Transport, Verwendung und Import von Wasserstoff.

Die Bundesnetzagentur führt Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern.

Die Bundesnetzagentur führt Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern.

Die Bundesnetzagentur ist für die Durchführung dieser Ausschreibungen verantwortlich. Die Einzelheiten der Ausschreibungen, wie etwa die Anzahl und der Zeitpunkt der Gebotstermine sowie das Ausschreibungsvolumen, werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt. Darüber hinaus sollen in der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, um eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff zu gewährleisten, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. Die Ausschreibungen für Anlagen zur Stromerzeugung aus Grünem Wasserstoff werden von der Bundesnetzagentur organisiert. Die Einzelheiten dieser Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung gemäß § 88f festgelegt, die spezifische Regelungen und Vorgaben zur Umsetzung der Ausschreibungsverfahren enthält.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung und ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff gemäß § 39p zu erlassen.

Umfasst Regularien zu Nutzung, Kosten, Ausbau und Planung des öffentlichen Stromnetzes.

Es wird der Anschluss, die Abnahme und die Verteilung von Strom, der aus erneuerbaren Energien und Grubengas erzeugt wird, geregelt. Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Grubengas unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Nach Eingang der erforderlichen Informationen müssen Netzbetreiber innerhalb von maximal acht Wochen die Ergebnisse ihrer Netzverträglichkeitsprüfung mitteilen. Dies umfasst unter anderem einen Zeitplan für den Netzanschluss und einen Kostenvoranschlag für die erforderlichen Arbeiten. Netzbetreiber müssen ein Webportal bereitstellen, über das Anschlussbegehren gestellt werden können und relevante Informationen zur Verfügung stehen. Insgesamt zielt § 8 EEG darauf ab, den Zugang zu den Stromnetzen für erneuerbare Energien zu erleichtern und deren Integration in die Energieversorgung zu fördern.

Umfasst Regularien, die insbesondere den börslichen Handel mit Strom regeln.

Die Regelungen betreffen den Zahlungsanspruch für Strommengen aus Erneuerbare-Energien-Anlagen. Anlagenbetreiber haben Anspruch auf eine Zahlung für den in ihren Anlagen erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom. Diese Zahlung setzt sich aus der Marktprämie und der Einspeisevergütung zusammen, die sicherstellen, dass die Erzeuger von erneuerbarem Strom eine angemessene Vergütung erhalten.

Die Marktprämie beschreibt, dass die Anlagenbetreiber eine Prämie für die Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien erhalten. Die Marktprämie gleicht die Differenz zwischen dem Marktpreis und einem festen Referenzwert aus und stellt somit einen finanziellen Anreiz für die Direktvermarktung dar. Dies fördert die Integration erneuerbarer Energien in den Strommarkt und unterstützt die wirtschaftliche Rentabilität der Anlagenbetreiber.

Anlagenbetreiber, die ihren Strom nicht direkt vermarkten, erhalten eine feste Einspeisevergütung für den in das Netz eingespeisten Strom. Der Mieterstromzuschlag bietet zusätzliche finanzielle Anreize für die Erzeugung und Nutzung von Strom in Mietwohnungen, was die dezentrale Energieversorgung fördert.

Durch Ausschreibungen, die von der Bundesnetzagentur durchgeführt werden, bestimmen sich die Anspruchsberechtigten und der anzulegende Wert für Strom aus verschiedenen erneuerbaren Energieträgern. Dieser Prozess stellt eine wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie sicher und sorgt dafür, dass die Marktprämie auf transparente und wettbewerbsorientierte Weise festgelegt wird, was zur Kosteneffizienz und Marktintegration beiträgt.

Netzbetreiber sind verpflichtet, unverzüglich den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom (Storm aus EE) und dessen Kennzeichnung ("grün", Herkunft) an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterzuleiten. Letztlich wird dadurch die Transparenz bzgl. der Herkunft von Strom gesteigert.

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den bilanziell ausgeglichenen Strom aus erneuerbaren Energien diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.

Umfasst Regularien zu Ausstellung, Handel und Entwertung von Herkunftsnachweisen. Zertifikate, die die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nachweisen und Transparenz für Verbraucher schaffen.

Das Umweltbundesamt stellt Anlagenbetreibern Herkunftsnachweise für Strom aus und entwertet diese auch. Es werden die Bedingungen und Verfahren festgelegt, unter denen diese Nachweise ausgestellt, übertragen und entwertet werden können. Verantwortlichkeiten der beteiligten Akteure, z.B. Umweltbundesamt und Netzbetreiber, werden definiert. Zudem wird klargestellt, dass Herkunftsnachweise keine Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes sind.

Bei der Vermarktung von grünen Strom ist die Vorlage von Herkunftsnachweisen obligatorisch. Anlagenbetreiber und Stromhändler müssen sicherstellen, dass für den vermarkteten Strom entsprechende Herkunftsnachweise vorliegen. Dies gewährleistet die Integrität und Transparenz des Handels mit grünem Strom und unterstützt die Verbraucher bei der Entscheidung für nachhaltige Energiequellen. Bei der Erzeugung von erneuerbarem Strom werden für die eingespeiste Menge an Strom parallel Herkunftsnachweise ausgestellt. Nur wenn Herkunftsnachweise vorliegen, kann Strom bilanziell als "grün" deklariert werden. Physischer Strom aus dem Netz unterscheidet nicht zwischen fossil und grün.