Umfasst Regularien mit Blick auf digitale Schnittstellen im Kontext des Stromnetzes und die Integration dieser.
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt den Einbau, Betrieb und die Finanzierung moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme in Energienetzen. Es legt die Anforderungen an moderne Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways fest, einschließlich der technischen Mindestanforderungen, der sicheren Anbindung an Kommunikationsnetze sowie der Einhaltung von Datenschutz- und Datensicherheitsstandards gemäß den Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Zudem werden Rollenprofile im Messstellenbetrieb wie die des Smart Meter Gateway Administrators definiert.
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Umfasst Regularien mit Blick auf digitale Schnittstellen im Kontext des Stromnetzes und die Integration dieser.
Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung, von aus Messeinrichtungen stammenden Messwerten gewährleisten. Dies umfasst die Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken, Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern und Erzeugungsanlagen, zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen, Abruf der Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen und die Messung sowie zeitnahe Übertragung von Netzzustandsdaten.
Grundzuständige Messstellenbetreiber müssen für die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen hinter demselben Netzanschluss an das Smart-Meter-Gateway sorgen, sofern dies ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist. Hinsichtlich der Kosten für die Anbindung von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway findet § 30 Absatz 5 entsprechende Anwendung.
Umfasst Regularien rund um die Messung und Abrechnung von Stromverbräuchen.
Ein Anschlussnutzer muss seinem Messstellenbetreiber in Textform erklären, dass er beabsichtigt, einen anderen Messstellenbetreiber zu beauftragen. Die Erklärung muss spezifische Angaben enthalten, wie den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anschlussnutzers, die Entnahmestelle, die Zählernummer oder den Zählpunkt sowie den Namen und die ladungsfähige Anschrift des neuen Messstellenbetreibers.
Die Messung der entnommenen Elektrizität erfolgt bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100.000 Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung. Sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, erfolgt die Messung ebenfalls durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung.
Umfasst Regularien zu Smart Metern als technischen Einrichtungen, zu deren Roll-Out, damit verbundenen Marktrollen und damit einhergehend variablen Stromtariffen.
Der Smart-Meter-Gateway-Administrators (GWA) ist für den zuverlässigen technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich, einschließlich der Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Verwaltung, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways. Außerdem wird festgelegt, dass der GWA nur zertifizierte Smart-Meter-Gateways verwenden darf und ein Informationssicherheitsmanagementsystem implementieren muss.
Die Anforderungen an die Datenverarbeitung des Smart-Meter-Gateways sowie die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators werden erläutert. Es wird bestimmt, dass berechtigte Stellen dem GWA die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen müssen, damit dieser die erforderlichen Konfigurationen am Smart-Meter-Gateway vornehmen kann.
Die allgemeinen Anforderungen an Messsysteme werden festgelegt, um Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität sicherzustellen. Messsysteme müssen den Anforderungen der §§ 21 und 22 entsprechen. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Datenverarbeitung von energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgängen, die Standardleistungen für Abrechnung, Bilanzierung oder Netzbetriebe umfassen. Darüber hinaus wird eine Ermächtigung zur Erlass von Verordnungen erteilt, um weitere Details und Anforderungen festzulegen.
Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. Diese Verbindung muss den in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegten Stand der Technik einhalten, um Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten.
Die Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme werden hier festgelegt. Diese Systeme müssen nach dem Stand der Technik gemäß § 22 bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehören die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere die Erhebung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung von Messwerten aus Messeinrichtungen. Diese Anforderungen gewährleisten unter anderem die Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken, die Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern und Erzeugungsanlagen, die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen, das Abrufen der Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen sowie das Messen und Übertragen von Netzzustandsdaten und das Erstellen von Protokollen über Spannungsausfälle mit Datum und Zeit.
Das Smart-Meter-Gateway muss verschiedene Komponenten und Anlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können, um Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten. Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien eingehalten werden. Die technischen Richtlinien umfassen die Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems (BSI TR-03109-1), die Funktionalität und Interoperabilität des Sicherheitsmoduls (BSI TR-03109-2), kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten Messsystemen (BSI TR-03109-3), die Public-Key-Infrastruktur für Smart-Meter-Gateways (BSI TR-03109-4), den Kommunikationsadapter (BSI TR-03109-5) und die Smart-Meter-Gateway-Administration (BSI TR-03109-6). Diese Richtlinien legen die Betriebsprozesse fest, die vom Smart-Meter-Gateway-Administrator zuverlässig durchgeführt werden müssen, und bestimmen organisatorische Mindestanforderungen sowie ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren.
Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen müssen Smart-Meter-Gateways zertifiziert werden. Dies umfasst auch die Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten sowie die Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen.
Die Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien sowie die Einrichtung eines Ausschusses für die Gateway-Standardisierung werden behandelt. Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien sowie neuere Versionen dieser Dokumente werden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entwickelt. Der Ausschuss Gateway-Standardisierung, der aus Vertretern verschiedener Interessengruppen besteht, berät und unterstützt das BSI bei der Erstellung und Weiterentwicklung dieser Dokumente. Die Schutzprofile und Technischen Richtlinien müssen den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln und werden regelmäßig überprüft und angepasst, um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Die Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems sind so festgelegt, dass Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gemäß dem Stand der Technik gewährleistet sind. Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf die Verarbeitung, Erhebung, Zeitstempelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung von Messwerten sowie verwandten Daten. Außerdem müssen der Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Messdaten, die sichere Zeitsynchronisation des Smart-Meter-Gateways mit einer vertrauenswürdigen Zeitquelle im Weitverkehrsnetz und die Interoperabilität der intelligenten Messsysteme gewährleistet werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben erfolgt durch Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die in der Anlage zu § 22 aufgeführt sind. Es wird festgelegt, dass wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen haben. Wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 sind Änderungen, die die grundlegenden technischen Anforderungen und Sicherheitsstandards betreffen.
Anforderungen an Smart-Meter-Gateways legen fest, dass diese den Schutzprofilen und technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen müssen. Sie sollten sichere und interoperable Kommunikationsschnittstellen bieten, die eine Anbindung an Systeme der Netzbetreiber und anderer berechtigter Marktteilnehmer ermöglichen. Zudem müssen Gateways Messwerte sicher erfassen, speichern und übertragen, wobei Datenintegrität und -vertraulichkeit gewahrt bleiben. Funktionen zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und Verbrauchseinrichtungen sollten ebenfalls bereitgestellt werden. Regelmäßige Überprüfungen und Zertifizierungen durch das Bundesamt sind erforderlich. § 22 MsbG legt ebenfalls technische Anforderungen und Sicherheitsstandards fest, jedoch ohne die detaillierte Beschreibung der Kommunikationsschnittstellen und Steuerungsfunktionen, die in § 31 MsbG enthalten sind.
Die Zertifizierung von Smart-Meter-Gateways werden hier geregelt. Diese Gateways dürfen nur dann in Verkehr gebracht und betrieben werden, wenn sie durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert wurden. Die Zertifizierung basiert auf den Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des BSI. Das BSI überprüft regelmäßig, ob die zertifizierten Smart-Meter-Gateways weiterhin den Anforderungen entsprechen. Bei wesentlichen Änderungen der Schutzprofile oder Technischen Richtlinien ist eine erneute Zertifizierung erforderlich. Zudem veröffentlicht das BSI eine Liste der zertifizierten Smart-Meter-Gateways .
Die Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen wird in diesem Kontext behandelt. Messstellen sind mit intelligenten Messsystemen auszustatten, wenn bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls sind moderne Messeinrichtungen einzusetzen. Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass die Geräte den Sicherheitsvorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen.
Die Installation von intelligenten Messsystemen gilt als wirtschaftlich vertretbar, sofern die jährlichen Kosten für den Messstellenbetrieb bestimmte gesetzlich festgelegte Preisobergrenzen nicht überschreiten. Diese Obergrenzen richten sich nach Art und Verbrauchssituation der jeweiligen Messstelle und legen fest, wie die Kosten zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer aufzuteilen sind. Zusätzlich gibt es Regelungen für Messstellen mit Steuerungseinrichtungen sowie für freiwillige Ausstattungen. Die Einstufung erfolgt anhand des tatsächlichen oder prognostizierten Verbrauchs, und bei mehreren zutreffenden Kategorien gilt jeweils die höchste einschlägige Obergrenze. Werden später abweichende Vorgaben durch die Bundesnetzagentur festgelegt, ersetzen diese die zuvor geltenden gesetzlichen Preisobergrenzen.
Der Fokus liegt auf der Übertragung der Grundverantwortung für den Messstellenbetrieb. Der zuständige Messstellenbetreiber darf diese Verantwortung an einen anderen Betreiber übertragen, sofern dieser die festgelegten Anforderungen erfüllt. Eine Genehmigung der Bundesnetzagentur ist erforderlich, wobei geprüft wird, ob die Voraussetzungen gegeben sind und die Versorgungssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Nach der Übertragung müssen sowohl die Bundesnetzagentur als auch die betroffenen Anschlussnutzer sofort informiert werden. Außerdem veröffentlicht die Bundesnetzagentur eine Liste der Betreiber, die die Grundverantwortung übernommen haben.
Die Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sehen einen gestaffelten und fristgebundenen Ausbau intelligenter Messsysteme bei Anlagenbetreibern und Letztverbrauchern vor. Dabei müssen in definierten Zeiträumen bestimmte Mindestanteile neuer und bestehender Messstellen ausgestattet werden. Die Pflichten richten sich nach der Gesamtzahl der im jeweiligen Netzgebiet erfassten Messstellen und können sich durch bereits erfolgte Ausstattungen verringern.
Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung dieser Vorgaben, kann bei Verstößen Maßnahmen anordnen und veröffentlicht regelmäßig Fortschrittskennzahlen. Zudem müssen sich Messstellenbetreiber eng mit den Netzbetreibern abstimmen, wobei auch weitergehende Vereinbarungen zur Umsetzung möglich sind.