KWKG

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) spielt eine wesentliche Rolle für die Stromerzeugung, da es die dezentrale und effiziente Erzeugung von Strom und Wärme aus verschiedenen Energieträgern fördert. Dadurch trägt es zur Energieeffizienzsteigerung und zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen bei. Durch die Bereitstellung von finanziellen Anreizen soll die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologien (KWK) vorangetrieben werden. Dies wirkt sich direkt auf Investitionsentscheidungen im Bereich der Stromerzeugung aus. Überdies zielt das KWKG darauf ab, den Anteil der KWK an der gesamten Stromerzeugung zu erhöhen.

Inkrafttreten:
2002
Letzte Änderung:
2023
Vollständiger Name:
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Verbundene Vorschriften:

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Umfasst Regularien, die die Erzeugung von Strom zur Eigennutzung oder zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz regeln. Der Fokus liegt hier auf erneuerbarer Erzeugung.

Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen vorrangig abzunehmen. Diese Regelung stellt sicher, dass der erzeugte Strom aus erneuerbaren und CO₂-armen Quellen in das Netz eingespeist und genutzt wird. Durch diese Verpflichtung wird die Integration von umweltfreundlichem Strom in das bestehende Energiesystem gefördert, was zur Reduzierung der CO₂-Emissionen beiträgt.

Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Diese Regelung fördert die Integration von erneuerbarem und CO₂-armem Strom in den Markt, indem sie sicherstellt, dass der erzeugte Strom effizient genutzt und wirtschaftlich vermarktet wird. Betreiber von Anlagen unter 100 Kilowatt können den Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder die kaufmännische Abnahme vom Netzbetreiber verlangen.

Betreiber von KWK-Anlagen haben Anspruch auf Zuschlagzahlungen, um die Wirtschaftlichkeit der Anlagen zu unterstützen. Dies ist besonders wichtig für die Förderung von innovativen Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen oder CO₂-arme Technologien implementieren.

Zuschlagsberechtigte KWK-Anlagen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies umfasst auch Anlagen, die auf erneuerbare Energien oder CO₂-arme Technologien umgerüstet werden. Die Förderung solcher Anlagen trägt dazu bei, den Anteil erneuerbarer Energien im Energiemix zu erhöhen und die CO2-Emissionen zu senken.

Die Höhe der Zuschläge ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Dies bietet finanzielle Anreize für die Nutzung erneuerbarer und CO₂-armer Energiequellen. Der Paragraph umfasst auch spezifische Boni wie den Bonus für innovative erneuerbare Wärme (§ 7a) , für elektrische Wärmeerzeuger (7b) und den Kohleersatzbonus (§ 7c), die zusätzliche Anreize für den Einsatz umweltfreundlicher Technologien bieten.

Die Zulassung von KWK-Anlagen umfasst ein umfangreiches Verfahren. Es stellt sicher, dass nur Anlagen, die den Anforderungen an erneuerbare und CO₂-arme Technologien entsprechen, gefördert werden. Durch klare Zulassungskriterien wird die Qualität und Effizienz der geförderten Anlagen gewährleistet, was zur Förderung nachhaltiger Energieerzeugung beiträgt. Die Zulassung der Anlage erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für den erzeugten Strom Herkunftsnachweise beantragen, was die Transparenz und Nachverfolgbarkeit der CO₂-armen Stromerzeugung erhöht. Dazu müssen die Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedsstaaten im behördlichen Verkehr anerkannt werden.

Umfasst Regularien zur Installation, Förderung und Ausbauambitionen von Wärmespeichern.

Betreiber von Wärmespeichern haben Anspruch auf einen Zuschlag, wenn der Neubau des Wärmespeichers bestimmte Kriterien erfüllt, wie z.B. die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026, die überwiegende Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen, und die Einhaltung von Wärmeverlustgrenzen

Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, wobei der Zuschlag für Speicher mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern höchstens 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten beträgt und insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten darf

Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 22 erfüllt sind. Der Antrag muss detaillierte Angaben zum Projekt, eine Berechnung der Wärmeverluste und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen enthalten

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