EnFG

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) regelt die Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und die Erhebung von Umlagen zur Deckung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und der Offshore-Netzanbindung entstehen. Das EnFG regt Unternehmen dazu an, Energiemanagementsysteme zu implementieren und wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Dekarbonisierung umzusetzen. Dies trägt zur Effizienzsteigerung und zu Einsparpotenzialen in industriellen Anlagen bei.

Inkrafttreten:
2022
Letzte Änderung:
2025
Vollständiger Name:
Energiefinanzierungsgesetz
Verbundene Vorschriften:

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Umfasst die ISO 50001 Norm sowie Regularien, die deren Einführung begünstigen sollen. Bei der ISO 50001 handelt es sich um ein Managementsystem, welches eine langfristige und iterative Verbesserung von Energieeffizienz und Energieverbrauch im Unternehmen zum Ziel hat.

Unternehmen, die eine Begrenzung der Umlagen beantragen, müssen zum Ende der Antragsfrist über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 verfügen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Unternehmen zur Evaluierung von Effizienzmaßnahmen auffordern. Unternehmen müssen über umgesetzte und mögliche effizienzsteigernde Maßnahmen berichten, insbesondere solche, die durch das Energiemanagementsystem identifiziert wurden.

Umfasst Regularien, die eine effiziente Ressourcennutzung begünstigen sollen. Kreislaufwirtschaft bezeichnet die Wiederverwertung bzw. Aufbereitung von Produkten und Erzeugnissen nach deren Nutzungsphase.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz prüft die Auswirkungen von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das Stromnetz und berichtet dem Bundestag darüber. Dies umfasst auch die Evaluierung von Netzengpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve.

Unternehmen, die eine Begrenzung der Umlagen beantragen, müssen zum Ende der Antragsfrist über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 verfügen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Unternehmen zur Evaluierung von Effizienzmaßnahmen auffordern. Unternehmen müssen über umgesetzte und mögliche effizienzsteigernde Maßnahmen berichten, insbesondere solche, die durch das Energiemanagementsystem identifiziert wurden.

Maßnahmen gelten als wirtschaftlich durchführbar, wenn sie bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen.

Unternehmen, die Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses umsetzen, können ebenfalls von Umlagebegrenzungen profitieren. Diese Maßnahmen müssen die Treibhausgasemissionen deutlich unter festgelegte Benchmarkwerte senken. Unternehmen, die zu einem Sektor gehören, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission Produkt-Benchmarks definiert, müssen Maßnahmen ergreifen, um die Treibhausgasemissionen ihrer Produkte auf Werte zu senken, die deutlich unter den festgelegten Produkt-Benchmarkwerten liegen.