Umfasst Regularien, die die Erzeugung von Strom zur Eigennutzung oder zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz regeln. Der Fokus liegt hier auf erneuerbarer Erzeugung.
Das Stromsteuergesetz (StromStG) regelt die Besteuerung von elektrischem Strom als Verbrauchsteuer. Zusammen mit dem Energiesteuergesetz, das sich auf die Besteuerung von Energieerzeugnissen wie Kraftstoffe, Heizöl und Erdgas konzentriert, bildet es den Kern des Energiesteuerrechts.
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Umfasst Regularien, die die Erzeugung von Strom zur Eigennutzung oder zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz regeln. Der Fokus liegt hier auf erneuerbarer Erzeugung.
Unter verschiedenen Umstände kann eine Steuerbefreitung eingefordert werden. Diese Steuerbefreiungen gelten insbesondere für Strom, der auf spezifische Weise erzeugt oder in bestimmten Kontexten verbraucht wird, um energieintensive Unternehmen zu entlasten und die umweltfreundliche Stromproduktion zu fördern. Steuerbefreiungen gibt es beispielsweise für Strom aus erneuerbaren Energien, aus KWK-Anlagen, bei Eigenverbrauch, für kleine Stromerzeuger (< 2 MW), öffentliche Einrichtungen sowie für Stromspeicher.
Umfasst Regularien zu Nutzung, Kosten, Ausbau und Planung des öffentlichen Stromnetzes.
Die Höhe der Stromsteuer ist auf 20,50 € je Megawattstunde festgesetzt.
Verbraucher und Erzeuger müssen unter gewissen Bedingungen eine Stromsteuer leisten. Dies bezieht sich auf das Einspeisen sowie die Entnahme aus dem Netz. Stationäre Batteriespeicher, die Strom speichern und wieder ins Versorgungsnetz einspeisen, gelten als Teil des Versorgungsnetzes. In diesen Fällen kann ebenfalls die Stromsteuer fällig werden.
Unter verschiedenen Umstände kann eine Steuerbefreitung eingefordert werden. Diese Steuerbefreiungen gelten insbesondere für Strom, der auf bestimmte Weise erzeugt oder in bestimmten Kontexten verbraucht wird, um energieintensive Betriebe zu entlasten und die umweltfreundliche Stromproduktion zu fördern. Steuerbefreiungen bestehen unter Umständen beispielsweise für Strom aus erneuerbaren Energien, aus KWK-Anlagen, bei Eigenverbrauch, für kleine Stromerzeuger (< 2 MW), für öffentliche Einrichtungen und für Stromspeicher. Bei der Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung wird der Strom jedoch nicht von der Steuer befreit (auch kaufmännisch, bilanziell) gemäß Absatz 1a.