(EU) 2023/2413

Die Richtlinie 2023/2413, auch bekannt als Renewable Energy Directive III (RED III) verfolgt das übergeordnete Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien in der Europäischen Union bis 2030 signifikant zu erhöhen und Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Die Richtlinie legt hierfür verschiedene Zielparameter für den erneuerbaren Anteil am Bruttoendenergieverbrauch fest. Um dies zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten ihre Fortschritte in integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen sowie Fortschrittsberichten dokumentieren und der Kommission mitteilen. Die Richtlinie sieht auch die Einrichtung gemeinsamer Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien vor, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. In Bezug auf Wasserstoff macht die RED III insbesondere Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer, nicht biogener Brennstoffe in der Industrie. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die RED III Richtlinie bis zum 30. Juni 2024 in nationales Recht umzusetzen, um die erforderliche Planungs- und Investitionssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten und die ehrgeizigen Klimaziele der EU zu erreichen.

Inkrafttreten:
2023
Letzte Änderung:
n/a
Vollständiger Name:
Renewable Energy Directive III

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Umfasst Regularien zum Hochlauf, Nutzung und Anrechnung von synthetischen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Schiffahrt, Luft- und Raumfahrt und Straßenverkehr.

Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, wie synthetische Kraftstoffe basierend auf Wasserstoff- oder Biomethanderivaten, spielen eine wichtige Rolle in der Dekarbonisierung von Sektoren, die schwer zu elektrifizieren sind, wie der Luft- und Seeverkehr. Diese Kraftstoffe können als Einsatzstoff oder Energiequelle in industriellen und chemischen Prozessen verwendet werden und dienen auch als Energiespeicher für Ausgleichsenergie im Energiesystem.

Die Union fördert die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Treibhausgasemissionen zu senken. Diese Kraftstoffe können sowohl für energetische als auch für nichtenergetische Zwecke genutzt werden, z.B. in der Stahl- oder Chemieindustrie.

Die Mitgliedstaaten melden in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten den Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch im Verkehr, darunter im Seeverkehrssektor, sowie die Verringerung ihrer Treibhausgasintensität.

Die Mitgliedstaaten sollen mit Seehäfen darauf hinwirken, dass der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtmenge der dem Seeverkehrssektor gelieferten Energie ab 2030 mindestens 1,2 % beträgt.

Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Energie im Verkehrssektor zu erhöhen. Dabei ist die Nutzung von Kraftstoffen auf Basis von Wasserstoff und Biomethanderivaten mit eingeschlossen. Der Anteil von Biokraftstoffen und Biomasse-Brennstoffen, die aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnen werden, darf maximal einen Prozentpunkt über dem Wert von 2020 liegen und insgesamt höchstens 7 % des Endenergieverbrauchs im Verkehr erreichen. Bei der Berechnung der Mindestanteile werden alle Kraftstoffe und die für den Verkehr bereitgestellte Elektrizität berücksichtigt. Der Zähler umfasst die Energie aus erneuerbaren Quellen. Bis 2030 wird der Ausgangswert durch Multiplikation der gelieferten Energie mit einem Faktor für fossile Brennstoffe berechnet. Ab 2031 kommen zusätzliche Faktoren für Kraftstoff und Elektrizität hinzu.

Umfasst Regularien zu Erzeugung, Transport, Verwendung und Import von Wasserstoff.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der Beitrag erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie bis spätestens 2030 mindestens 42 % und bis 2035 60 % des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs beträgt. Bei der Berechnung des Energiegehalts des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs sind bestimmte Arten von Wasserstoff ausgenommen, z. B. Wasserstoff, der als Zwischenprodukt für die Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe genutzt wird, und Wasserstoff, der durch die Dekarbonisierung von industriellem Restgas erzeugt wird.

Die Wasserstoffstrategie der Union erkennt die Bedeutung von Wasserstoff an, der zur Herstellung von Kraftstoffen im Verkehrssektor verwendet wird. Bestehende Wasserstofferzeugungsanlagen, die nachgerüstet wurden, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, spielen eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klimaziele für 2030.

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