GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zielt darauf ab, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung zu fördern. Es setzt die Richtlinien der Europäischen Union zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und stellt sicher, dass die nationalen Klimaschutzziele erreicht werden. Das Gesetz umfasst Vorgaben für die energetische Bewertung und Inspektion von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen, um deren Wirkungsgrad zu optimieren und den Energieverbrauch zu senken. Es legt fest, dass neue Heizungsanlagen auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sein müssen, und fordert regelmäßige Überprüfungen durch die Bundesnetzagentur, um die technische und wirtschaftliche Machbarkeit sicherzustellen. Das GEG fördert die Nutzung erneuerbarer Energien durch finanzielle Unterstützung für Maßnahmen wie die Errichtung von solarthermischen Anlagen, Biomasseanlagen und Geothermie. Es bietet auch Anreize für die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude und die Errichtung besonders energieeffizienter Neubauten. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Bundeshaushaltes und umfasst sowohl die Nutzung erneuerbarer Energien als auch die Verbesserung der Energieeffizienz. Zudem ermöglicht das Gesetz Vereinbarungen über die gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgung in Quartieren, um Synergien zu nutzen und die Effizienz zu steigern.

Inkrafttreten:
2020
Letzte Änderung:
2023
Vollständiger Name:
Gebäudeenergiegesetz

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Umfasst Regularien, die eine effiziente Ressourcennutzung begünstigen sollen. Kreislaufwirtschaft bezeichnet die Wiederverwertung bzw. Aufbereitung von Produkten und Erzeugnissen nach deren Nutzungsphase.

Bezieht sich auf die Anforderungen an Heizungsanlagen, die mit flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Die spezifischen Bedingungen und Anforderungen sind detailliert beschrieben. Anforderungen an Heizungsanlagen: Heizungsanlagen, die mit flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Übergangsfristen: Es gibt Übergangsfristen für die Erfüllung der Anforderungen. Zum Beispiel, wenn eine Etagenheizung ausgetauscht wird, sind die Anforderungen erst fünf Jahre nach dem Austausch anzuwenden. Gemeinsame Erfüllung der Anforderungen: Bauherren oder Eigentümer können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderungen treffen. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf ihrer Gebäude muss insgesamt in einem Umfang durch Maßnahmen gedeckt werden, der mindestens der Summe der einzelnen Deckungsanteile entspricht. Spezifische Anforderungen für verschiedene Heizungsarten: Es gibt spezifische Anforderungen für den Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, die mit verschiedenen Brennstoffen betrieben werden, wie z.B. Biomasse oder Wärmepumpen-Hybridheizungen. Nachweise und Bestätigungen: Wer ein Gebäude mit bestimmten Brennstoffen beliefert, muss dem Belieferten bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen erfüllt sind. Diese Bestätigungen dienen als Nachweis für die Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften.

Es wird festgelegt, dass Klimaanlagen sowie kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen regelmäßig inspiziert werden müssen, um ihren Wirkungsgrad zu prüfen und die Effizienz ihres Betriebs sicherzustellen. Dies beinhaltet die Überprüfung und Bewertung der Einflussfaktoren, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind.

Im Energieausweis muss die Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf angegeben sein. Die Energieeffizienzklassen ergeben sich aus den spezifischen Werten, die in Anlage 10 des Gesetzes definiert sind.

Die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme oder Kälte sowie die Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund gefördert werden. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Bundeshaushaltes und kann Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Errichtung energieeffizienter Gebäude umfassen.

Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffe. Diese Vereinbarungen können die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung umfassen.

Umfasst Regularien zu Einführung und Betrieb von Power-to-Heat Anlagen. Dabei handelt es sich um Anlagen, die elektrischen Strom in Wärme umwandeln.

Elektrisch angetriebene Wärmepumpen können zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden, wobei in diesem Paragraphen Anforderungen an ihre Effizienz und ihren Betrieb festgelegt werden. Es werden Kriterien beschrieben, die sicherstellen, dass die Wärmepumpen effizient arbeiten und die erzeugte Wärme umweltfreundlich bereitgestellt wird.

Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, die in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung betrieben wird, darf nur eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Betrieb für Raumwärme oder Warmwasser bivalent parallel, bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt. Der Spitzenlasterzeuger darf nur eingesetzt werden, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann. Zudem müssen die einzelnen Wärmeerzeuger über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen, und der Spitzenlasterzeuger muss im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel sein

Wärmepumpen, die als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut werden, müssen nach Ablauf des 31. Dezember 2023 regelmäßig geprüft und optimiert werden. Dies soll sicherstellen, dass die Wärmepumpen effizient und zuverlässig arbeiten.

Gemeinden und Gemeindeverbände können einen Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung begründen, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes.

Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 (Anforderungen an eine Heizungsanlage) Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.

Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, dürfen auch ohne Einhaltung bestimmter Anforderungen betrieben werden, wenn sie an ein Wärmenetz angeschlossen sind, das mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme liefert.

Umfasst Regularien zur Installation, Förderung und Ausbauambitionen von Wärmespeichern.

Es können bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung oder Warmwasserbereitung angenommen werden, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen. Dies gilt, wenn das Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt wird, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen.

Umfasst Regularien zu Zugang, Kosten, Ausbau und Planung von Nah- oder Fernwärmenetzen.

Absatz 1 – Anforderungen bei Anschluss an ein neues Wärmenetz: Definition und Anforderungen: Wenn eine Hausübergabestation für ein neues Wärmenetz installiert wird, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt, muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Wärmenetz die zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt. Ein neues Wärmenetz wird definiert als ein Netz, das im Jahresmittel nicht oder zu weniger als 20 % thermisch von einem bestehenden vorgelagerten Netz versorgt wird. Der Wärmenetzbetreiber muss diese Erfüllung schriftlich bestätigen. Absatz 2 – Anforderungen bei älteren Wärmenetzen: Bestimmungen für ältere Netzwerke: Für Wärmenetze, deren Bau vor dem 1. Januar 2024 begonnen wurde und die weniger als 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beziehen, muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Wärmenetz die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt. Auch hier muss eine schriftliche Bestätigung über die Erfüllung der Anforderungen bereitgestellt werden.